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Muss man für ein Vermächtnis Erbschaftsteuer bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnisnehmer erhält im Erbfall ein Forderungsrecht
  • Die Steuerschuld entsteht mit dem Tod des Erblassers
  • Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer

Wenn man einer Person für den eigenen Erbfall etwas zukommen lassen will, dann gibt es hierfür verschiedene Wege.

Man kann eine andere Person in einem Testament als Erben einsetzen.

Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erhält grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers.

Vermächtnis statt Erbeinsetzung

Anstatt durch eine Erbeinsetzung kann man in seinem Testament zugunsten einer anderen Person aber auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.

Der Begünstigte eines solchen Vermächtnisses wird Vermächtnisnehmer genannt.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder beliebige Vermögensvorteil sein.

Der Erblasser kann durch ein Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer z.B. ein Auto, ein Gartengrundstück, eine Münzsammlung oder auch ein Wohnrecht an seiner Wohnung zuwenden.

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe

Der Vermächtnisnehmer wird im Erbfall nicht Erbe.

Vielmehr erwirbt der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis ein Forderungsrecht gegen den Erben.

Der Erbe hat den Vermächtnisgegenstand dem Nachlass zu entnehmen und dem Vermächtnisnehmer zu gewähren.

Ebenso wie eine Erbschaft unterliegt auch ein Vermächtnis der Erbschaftsteuerpflicht.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt ein Forderungsrecht

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht gegen den Erben.

Dieser mit dem Forderungsrecht verbundene Vermögensvorteil ist steuerpflichtig.

Die Steuerforderung des Fiskus auf die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers und nicht erst mit der konkreten Geltendmachung oder der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben.

Die Forderung wird vom Finanzamt mit dem Verkehrswert besteuert

Das dem Vermächtnisnehmer zustehende Forderungsrecht ist im Rahmen der Besteuerung mit dem Verkehrswert anzusetzen.

Steuerschuldner ist der Vermächtnisnehmer selber, soweit der Erblasser in seinem letzten Willen keine abweichende Anordnung getroffen hat.

Der Vermächtnisnehmer hat den Finanzbehörden das Vermächtnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von seinem Vermächtnis schriftlich anzuzeigen.

Der Vermächtnisnehmer muss das Finanzamt informieren

In aller Regel erhält der Vermächtnisnehmer durch die Testamentseröffnung Kenntnis von seinem Vermächtnis.

Ab diesem Zeitpunkt läuft demnach die Dreimonatsfrist.

Nachdem der Erbe das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen seiner Erbschaftsteuerschuld mindernd ansetzen kann und gegenüber der Finanzbehörde entsprechende Angaben machen wird, sollte der Vermächtnisnehmer nicht darauf bauen, dass sein Vermächtnis unentdeckt bleiben wird.

Selbstverständlich kann der Vermächtnisnehmer im Rahmen der Besteuerung den ihm zustehenden Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von mindestens 20.000 Euro geltend machen.

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