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Übertriebene Vergütungsvorstellungen des Testamentsvollstreckers als Entlassungsgrund

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann nur eine angemessene Vergütung fordern
  • Die Vergütung wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes fällig
  • Verstöße gegen diese Grundregeln können zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen

Wenn der Erblasser sicherstellen will, dass die Abwicklung seines Nachlasses in geregelten Bahnen verläuft, dann kann er in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Der Testamentsvollstrecker fungiert dann nach dem Eintritt des Erbfalls als Verwalter des Nachlasses und verlängerter Arm des Erblassers, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet die Erbschaft und verteilt sie nach den Vorgaben, die ihm vom Erblasser gemacht wurden.

Angemessene Vergütung für den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann dabei für seine Tätigkeit nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen, soweit der Erblasser in seinem letzten Willen nichts anderes bestimmt hat.

In aller Regel ist die Aufgabe als Testamentsvollstrecker für den Betroffenen eine durchaus lukrative Angelegenheit.

Über die Frage der Vergütung eines Testamentsvollstreckers gibt es immer wieder Streit.

Das Gesetz definiert nicht, was eine angemessene Vergütung ist

Dies liegt zum einen daran, dass gesetzlich nicht geregelt ist, was eine „angemessene Vergütung“ für den Testamentsvollstrecker ist.

Weiter passiert es in der Praxis bedauerlicherweise immer wieder, dass Testamentsvollstrecker den ihnen anvertrauten Nachlass mit einem Selbstbedienungsladen verwechseln.

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen danach keine Regeln für die Vergütung des Testamentsvollstreckers aufgenommen, kann die Situation sehr schnell eskalieren.

De facto hat der Testamentsvollstrecker jederzeit die Möglichkeit, auf den Nachlass zuzugreifen und sich eine aus seiner Sicht „angemessene“ Vergütung zu genehmigen.

Eine unangemessene Vergütung ist ein Entlassungsgrund

Beachtet er dabei aber nicht einige sehr grundlegende Punkte, hat er gute Chancen, sich vor Gericht mit einem Entlassungsantrag nach § 2227 BGB herumschlagen zu dürfen.

Die Inanspruchnahme einer überhöhten Vergütung hat nämlich bereits wiederholt dazu geführt, dass Testamentsvollstrecker auf Antrag der Erben vom Nachlassgericht entlassen wurden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019, 2 W 66/19).

Folgende Aspekte sollte der Testamentsvollstrecker in Bezug auf seine Vergütung daher immer berücksichtigen:

Spielraum bei der Vergütungsbemessung

Zunächst einmal steht dem Testamentsvollstrecker nur ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu.

Bei der Frage der Angemessenheit besteht dabei sicherlich ein gewisser Spielraum.

Beansprucht der Testamentsvollstrecker aber für seine Tätigkeit wesentlich mehr Euro, als ihm beispielsweise nach den diversen gängigen und auch im Netz verfügbaren Vergütungstabellen, so z.B. dem Vorschlag des Deutschen Notarvereins, zustehen würden, dann ist es für den Erben nicht schwer, einen Entlassungsantrag zu begründen.

Vergütung ist erst nach Beendigung des Amtes fällig

Berücksichtigen sollte der Testamentsvollstrecker auch stets, dass seine Vergütung, soweit nicht anderweitig vom Erblasser angeordnet, grundsätzlich erst nach Beendigung seines Amtes überhaupt erst fällig wird, § 614 BGB.

Ein Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß auf seine Honorarforderung hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich auch nicht, da § 2218 BGB gerade nicht auf § 669 BGB verweist.

Wenn der Testamentsvollstrecker also der Auffassung ist, seine erste Amtshandlung müsse in der Gewährung einer mehr als auskömmlichen Vergütungszahlung an sich selber bestehen, macht er sich mit Sicherheit angreifbar.

Retten kann sich der Testamentsvollstrecker bei Entnahme von Honorar vor Beendigung seiner Tätigkeit im Streitfall lediglich mit einem Hinweis auf Literaturmeinungen, die ihm eine so genannte Konstituierungsvergütung nach Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses, § 2215 BGB, oder, bei länger dauernden Testamentsvollstreckungen, eine jährliche Vergütung zubilligen.

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