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Ein Testament muss am Schluss mit einer Unterschrift versehen werden. Sonst ist es ungültig!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 e

  • Erblasserin unterschreibt ihr Testament mitten im Text
  • Der Erbe wird erst nach der Unterschrift benannt
  • Das Testament ist komplett unwirksam

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2022 verstorben.

Am 10.03.2022 hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament verfasst.

Die Unterschrift findet sich mitten im Text des Testaments

Dieses Testament hatte folgenden Inhalt:

Testament!
Ich vermache alles was ich habe.

Mein Sparbuch-Konto Raiffeisenbank
Versicherung bei der Züricher Versicherung
[„Unterschrift“ der Erblasserin]
An Herrn ... [Name und Anschrift]

Dieses Testament verwahrte die Erblasserin in einem Umschlag, der die Aufschrift „Testament“ trug.

Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte der im Testament namentlich benannte Erbe bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf Grundlage des Testaments als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht weist den Antrag auf einen Erbschein ab

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit dem Hinweis als unbegründet zurück, dass das Testament von der Erblasserin nicht am Schluss des Testaments, sondern mittendrin unterschrieben worden war.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandegericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:

OLG: Das Testament muss am Ende unterschrieben werden

Ein eigenhändiges Testament müsse zwingend zur Gänze von Hand geschrieben und unterschrieben sein.

Die nach dem Gesetz zwingend erforderliche Unterschrift müsse grundsätzlich  immer am Schluss des Textes stehen.

Dieses Erfordernis solle, so das OLG, den „Urkundentext räumlich abschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern.“

Im zu entscheidenden Fall sei der oberhalb der Unterschrift stehende Text aus sich heraus aber nicht verständlich, da die Erblasserin dort lediglich Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe.

Vor der Unterschrift erfolgt keine Erbeinsetzung

Dieser Text oberhalb der Unterschrift enthalte aber gerade keine Verfügung zugunsten des vermeintlichen Erben.

Die Benennung des Beschwerdeführers unterhalb der Unterschrift stelle keine wirksame Erbeinsetzung dar.

Vom OLG wurde auch berücksichtigt, dass die Erblasserin in Besitz eines Ratgebers war, aus dem die Erforderlichkeit einer abschließenden Unterschrift unter einem Testament mit hinreichender Bestimmtheit hervorging.

Der Umschlag ändert nichts an der Entscheidung des Gerichts

Auch der Umstand, dass die Erblasserin ihren letzten Willen in einem mit dem Wort „Testament“ versehenen Umschlag aufbewahrt hatte, konnte nach Auffassung des OLG nichts an der Unwirksamkeit des gesamten Testaments ändern.

Wegen des Formfehlers in dem Testament galt für den Erbfall danach die gesetzliche Erbfolge.

Der beantragte Erbschein konnte nicht erteilt werden.

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