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Die Vererbung eines Einzelunternehmens

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Haftung des Erben kann sich auch aus handelsrechtlichen Vorschriften ergeben
  • Erbe muss qualifiziert sein, um ein Unternehmen weiterzuführen
  • Register sind gegebenenfalls zu berichtigen

Ist der Erblasser zu Lebzeiten einer selbstständigen Tätigkeit, sei es als Freiberufler oder als Gewerbetreibender, nachgegangen und hat er diese Tätigkeit auch nicht zusammen mit Geschäftspartnern im Rahmen einer Gesellschaft ausgeübt, dann sind bei der Vererbung eines solchen Einzelunternehmens wenig Besonderheiten zu beachten.

Alles, was zum so genannten Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zählt, fällt in den Nachlass und wird kraft gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund der Anordnungen in einem vom Erblasser erstellten Testament im Erbfall auf den oder die Erben übertragen.

Zu dem Nachlassvermögen können zum Beispiel offene Forderungen des Unternehmens ebenso gehören wie die Büroausstattung, aber auch Immobilien oder Markenrechte und Patente.

Die handelsrechtliche Erbenhaftung

Der Erbe eines Einzelunternehmens, der die Erbschaft annimmt, kann sich entscheiden, ob er das Unternehmen fortführen oder die vorhandenen Vermögenswerte lieber zu Geld machen möchte.

Entschließt er sich aber für die Fortführung des Unternehmens, so muss er die Haftungsvorschriften der §§ 27,25 HGB (Handelsgesetzbuch) im Auge behalten.

Die handelsrechtlichen Vorschriften sehen – im Gegensatz zu erbrechtlichen Bestimmungen – grundsätzlich eine unbeschränkbare Haftung des Unternehmensfortführers für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens vor.

Einer solchen Haftung entgeht der Erbe eines Einzelunternehmens nur, wenn er die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, einstellt, § 27 Abs. 2 HGB.

Was gilt bei einer Vor- und Nacherbschaft?

Hat der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag eine Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehen, so ergeben sich auch bei Zugehörigkeit eines Einzelunternehmens zum Nachlass keine Besonderheiten.

Mit dem Erbfall geht das Unternehmen zunächst an den Vorerben, der dann auch alleine darüber zu befinden hat, ob er das Unternehmen fortführt oder nicht.

Der Nacherbe kann erst mit dem so genannten Nacherbfall auf Vermögenswerte des Einzelunternehmens zugreifen, ist aber bei eigener Fortführung des Unternehmens ebenso wie der Vorerbe der handelsrechtlichen Haftung nach § 27 HGB ausgesetzt.

Erbe muss zur Fortführung qualifiziert sein

Selbstverständlich kommt eine Fortführung eines Einzelunternehmens nur dann in Betracht, wenn der Erbe selber über die notwendige Qualifikation und gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse verfügt.

So wird der Erbe eine ihm hinterlassene Anwaltskanzlei oder Arztpraxis nur dann persönlich fortführen können, wenn er über die hierfür erforderliche abgeschlossene Ausbildung verfügt. Soll ein nach den §§ 29 ff. GewO (Gewerbeordnung) erlaubnispflichtiges Gewerbe vom Erben fortgeführt werden, muss sich dieser um die hierfür erforderliche Genehmigung kümmern.

Register sind zu korrigieren

Gleich ob sich der Erbe für eine Stilllegung oder eine Fortführung des Unternehmens entscheidet, so wird er nach Eintritt des Erbfalls mit den einschlägigen Unternehmensregistern Kontakt aufnehmen müssen, um eine Berichtigung des Registers zu veranlassen.

So ist beispielsweise nach § 31 HGB bei einem Handelsgeschäft jeder Inhaberwechsel ebenso anzuzeigen, wie das Erlöschen der Firma.

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