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Wann wird ein Testament überprüft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bereits bei der Testamentseröffnung wird ein Testament überprüft
  • Im Erbscheinverfahren muss das Gericht allen Einwänden gegen das Testament nachgehen
  • Gerichte entscheiden mithilfe von Sachverständigen über die Wirksamkeit eines Testaments

Ein Testament kann über Millionenwerte entscheiden.

Wenn ein Erblasser vor seinem Ableben ein wirksames Testament errichtet hat und in diesem Testament einen Erben eingesetzt hat, dann erhält dieser Erbe nach dem Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers.

Es kommt in Bezug auf die Erbschaft dabei ausdrücklich nicht darauf an, ob die in dem Testament aufgenommenen Anordnungen fair, gerecht oder für die Nachwelt nachvollziehbar sind.

Wen der Erblasser als Erben einsetzt, bestimmt er ganz alleine

Hat ein Erblasser also in seinem Testament beispielsweise sein gesamtes Vermögen an eine heimliche Geliebte oder auch an seinen Lieblings-Fußballverein vererbt, dann ist diese Entscheidung von der Nachwelt grundsätzlich zu akzeptieren.

Auch engste Familienmitglieder eines Erblassers müssen ein solches Testament respektieren, mögen sie den letzten Willen des Erblassers auch noch so missbilligen.

Nachdem ein Testament aber ein im Rechtsverkehr überaus wichtiges Dokument ist, wacht die Rechtsordnung darüber, dass es bei der Errichtung des letzten Willens auch mit rechten Dingen zugegangen ist.

Der große Streit beginnt regelmäßig nach der Testamentseröffnung

Das beginnt bereits mit einer summarischen Prüfung durch das Nachlassgericht im Rahmen der so genannten Testamentseröffnung.

Wenn bereits in diesem Stadium vom Gericht festgestellt wird, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück gar nicht um ein wirksames Testament handelt, dann unterbleibt eine Testamentseröffnung.

Ist ein Testament aber erst einmal vom Nachlassgericht eröffnet worden, dann ist es grundsätzlich die Sache der Beteiligten, Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments vorzubringen.

Was kann gegen die Wirksamkeit eines Testaments sprechen?

Streitfälle rund um die Wirksamkeit eines Testaments drehen sich in der Praxis immer wieder um folgende Punkte:

  • Ist das Testament vom Erblasser persönlich verfasst worden oder hatte ein Dritter seine Hände im Spiel?
  • Stammt die Unterschrift vom Erblasser oder liegt ein Fall der Unterschriftfälschung vor?
  • War der Erblasser überhaupt noch berechtigt ein Testament zu errichten oder war seine Testierfreiheit eingeschränkt?
  • War der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierfähig?
  • Gibt es möglicherweise weitere Testamente?
  • Hat sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments geirrt oder wurde er sogar bedroht?

Über all diese vorgenannten Fragen wird im Einzelfall zwischen den Beteiligten vor Gericht zuweilen jahrelang gestritten.

Ein Erbschein kann nur auf Grundlage eines wirksamen Testaments erteilt werden

Der Ausgangspunkt eines solchen Streits ist regelmäßig der Antrag eines Beteiligten an das Nachlassgericht auf Erteilung eines Erbscheins.

Ein solcher Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach einer verstorbenen Person.

Der Inhalt eines Erbscheins und damit die Frage, wer Erbe geworden ist, hängen natürlich massiv von der Frage ab, ob ein bestimmtes Testament des Erblassers rechtlich wirksam ist und damit die Erbfolge bestimmt.

Das Nachlassgericht muss den relevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln

Sobald ein Nachlassgericht belastbare Hinweise darauf erhält, dass ein Testament gegebenenfalls gefälscht oder vom Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit verfasst worden ist, so muss und wird es diesen Hinweisen von Amts wegen nachgehen.

Der Aufwand, der vom Gericht bei der Überprüfung der Wirksamkeit eines Testaments angestellt wird, ist zuweilen erheblich.

Im Bedarfsfall werden vom Gericht dabei umfassend Zeugen angehört und Sachverständige eingeschaltet.

Erst nach einer umfangreichen Klärung aller gegen die Wirksamkeit eines Testaments sprechenden Punkte durch das Gericht kann in einer Nachlassangelegenheit eine Entscheidung über das Erbrecht nach einer verstorbenen Person getroffen werden.

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