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Rechtsfragen rund um die Bestattung – Hinweise für Erblasser, Erben und Angehörige

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hinweise zur gewünschten Bestattung sollten besser nicht in das Testament aufgenommen werden
  • Nächste Angehörige habe grundsätzlich das Recht, sich um die Bestattung zu kümmern
  • Die Erben tragen die Kosten der Bestattung

Auch Fragestellungen rund um die letzte Ruhestätte eines Menschen sind in Deutschland gesetzlich geregelt und beschäftigen zuweilen sogar die Gerichte.

Bei etwaigen rechtlichen Auseinandersetzungen dreht es sich immer wieder um Fragen zu Art und Ort der Bestattung sowie um die Kostentragungspflicht für die Beerdigung.

Für Erblasser ist zunächst wichtig zu wissen, dass sie in einem Testament oder Erbvertrag für den Fall ihres Ablebens detaillierte Anweisungen geben können, wie und wo sie beerdigt werden wollen. In Deutschland besteht allerdings aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig Friedhofszwang.

Gemeinden weisen Friedhofsflächen aus

Dies bedeutet, dass sowohl Erd- als auch Feuerbestattungen regelmäßig nur auf den von den Gemeinden ausgewiesenen Friedhofsflächen vorgenommen werden dürfen.

Rechtstechnisch kann eine Anweisung des Erblassers zu Art und Ort seiner Bestattung in Form einer Auflage in seinem Testament erfolgen, §§ 1940, 2194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

So kann man den Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer durch eine Auflage beispielsweise verpflichten, für eine Feuerbestattung und eine nachfolgende Beerdigung der Urne Sorge zu tragen.

Anordnungen zur Grabpflege im Testament machen Sinn

Ebenso kann man für die Pflege des Grabes entsprechende Anordnungen in seinem Testament treffen. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass der mit der Auflage Belastete auch tatsächlich entsprechend den eigenen Wünschen handelt, kann die Auflage in seinem Testament mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung verbinden.

Der Testamentsvollstrecker ist nämlich berechtigt, von dem mit der Auflage belasteten Erben oder Vermächtnisnehmer die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, in seinem letzten Willen eine Person aus dem näheren Umfeld zu benennen, die sich um die Abwicklung der Bestattung kümmern soll.

Gehört diese Person nicht zu den nächsten Familienangehörigen, so ist der Wunsch des Erblassers trotzdem grundsätzlich zu respektieren. Die so genannte Totenfürsorge wird dann von der vom Erblasser benannten Person wahrgenommen.

In Bestattungsverfügung die Details zur eigenen Beerdigung regeln

Praktikabler als eine Regelung der näheren Umstände der eigenen Bestattung in seinem Testament ist allerdings die Errichtung einer vom Testament unabhängigen so genannten Bestattungsverfügung.

Ein Testament wird nämlich regelmäßig erst Wochen nach dem Erbfall vom Nachlassgericht eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bestattung des Erblassers längst stattgefunden.

Wer also sicher gehen will, dass die Bestattung nach den eigenen Vorstellungen abläuft, sollte dafür sorgen, dass die Verwandten überhaupt eine reelle Chance haben, von den spezifischen Wünschen des Erblassers rechtzeitig Kenntnis zu nehmen.

Fehlt eine Anordnung des Erblassers zu Fragen der Bestattung in seinem Testament oder in einer Bestattungsverfügung, so haben in erster Linie die nächsten Angehörigen (und nicht die Erben) das Recht, aber auch die Pflicht, sich um die Bestattung zu kümmern.

Sie können demnach über Art und Ort der Bestattung, Auswahl des Grabmals, Inschrift auf dem Grabmal und Ablauf der Beerdigungszeremonie bestimmen.

Angehörige entscheiden über Totenfürsorge

Können sich die Angehörigen über Fragen zur Totenfürsorge nicht einigen, entscheidet derjenige Angehörige, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt war. Der Wille des Ehegatten wird dabei in der Regel vor dem der Kinder zu respektieren sein.

In einigen Bundesländern gibt es in den entsprechenden Bestattungsgesetzen hierzu abweichende Vorschriften. So sieht beispielsweise das Bestattungsgesetz des Landes Reinland-Pfalz vor, dass grundsätzlich der Erbe für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, zu sorgen hat.

Wieder andere Landesgesetze (z.B. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) sehen vor, dass auch die (eingetragenen) Lebenspartner zu dem Kreis der Personen gehören, die die Totenfürsorge wahrnehmen müssen und dürfen.

Nur soweit keine Angehörigen vorhanden sind, kommen regelmäßig die Erben als diejenigen in Betracht, die die Totenfürsorge ausüben.

Soweit weder Angehörige noch Erben vorhanden oder zu ermitteln sind oder wird die Durchführung der Bestattung von den eigentlich Verpflichteten verweigert, so ist die örtlich zuständige Gemeinde als Ordnungsbehörde gehalten, das Notwendige zu veranlassen und die Beerdigung durchzuführen.

Die Kosten für die Beerdigung trägt der Erbe

Die Kosten für eine Bestattung des Erblassers trägt kraft gesetzlicher Anordnung der Erbe, § 1968 BGB. Der Kostenträger (Erbe) kann sich also durchaus von der Person (Angehöriger) unterscheiden, die über Art und Ablauf der Bestattung zu befinden hat.

Die Kostenerstattungspflicht des Erben bemisst sich dabei nach der Frage der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Beerdingungskosten.

Soweit Gerichte in dieser Frage zur Entscheidung aufgerufen wurden, hat man die „Lebensstellung des Verstorbenen“ als Maßstab für Umfang und Aufwand herangezogen. Das Begräbnis, das vom Erben zu finanzieren ist, soll in jedem Fall „standesgemäß“ sein.

Zu den vom Erben zu übernehmenden Bestattungskosten zählen regelmäßig die Kosten für Todesanzeigen, Kosten für den Sarg, die Leichenschau, das Begräbnis selber und etwaige Begräbnisfeierlichkeiten.

Nicht zu den Bestattungskosten zählen allerdings die Kosten der Grabpflege. Die Beerdigungskosten sind so genannte Erbfallschulden, für die der Erbe haftet, § 1967 BGB.

Nach § 74 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) werden Kosten einer Beerdigung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit die Kosten dem eigentlich Verpflichteten nicht zugemutet werden können.

Soweit die zuständige Gemeinde als Ordnungsbehörde für eine angemessene Beerdigung gesorgt hat, weil die verpflichteten Erben und/oder Angehörigen entweder nicht greifbar waren oder sich weigerten, ihrer Verpflichtung zur Organisation und Durchführung nachzukommen, dann kann die Ordnungsbehörde die Erben oder Angehörigen im Nachgang auf Erstattung der Kosten in Anspruch nehmen.

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