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Erblasserin setzt in ihrem Testament im Jahr 2009 eine Nacherbin ein – Gilt diese Nacherbenbestimmung auch dann noch, wenn die Erblasserin im Jahr 2016 neu testiert?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2023 – 3 Wx 189/23

  • Erblasserin verfasst mehrere Testamente
  • In einem Testament wird eine Großnichte als Nacherbin eingesetzt
  • Ein späteres Testament hebt die Nacherbeneinsetzung der Großnichte wieder auf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Erbscheinverfahren über die Frage der Wirksamkeit einer Ersatzerbenbestimmung in einem Testament zu befinden.

Die kinderlose und ledige Erblasserin war im Jahr 2022 verstorben und hatte einen Bruder und eine Schwester.

Zur Regelung ihrer Erbfolge hatte die Erblasserin insgesamt vier handschriftliche Testamente errichtet.

Das erste Testament bestimmt die Schwester als Alleinerbin

In einem Testament aus dem Jahr 2007 hatte die Erblasserin ihre Schwester als alleinige Erbin eingesetzt.

Am 18.10.2009 verfasste die Erblasserin ein weiteres Testament.

In diesem Testament setzte die Erblasserin abermals ihre Schwester als alleinige Erbin ein und ordnete darüber hinaus folgendes an:

"Für den Fall, dass meine Schwester verstorben ist, setze ich zur Nacherbin meine Großnichte ein."

Am 27.04.2016 verfasste die Erblasserin ein weiteres Testament. Auch in diesem Testament wurde die Schwester der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt.

Die Großnichte taucht in dem letzten Testament nicht mehr auf

Die Großnichte, die noch in dem Testament aus dem Jahr 2009 als Nacherbin benannt worden war, wurde in dem Testament aus dem Jahr 2016 mit keinem Wort mehr erwähnt.

Die als Alleinerbin eingesetzte Schwester der Erblasserin verstarb dann noch vor der Erblasserin selber im Jahr 2020.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte dann die Großnichte der Erblasserin unter Hinweis auf das Testament aus dem Jahr 2009 einen Erbschein als Alleinerbin.

Die Familie setzt auf die gesetzliche Erbfolge

Diesem Erbscheinsantrag widersprachen aber andere Familienmitglieder.

Diese anderen Familienmitglieder vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Erbfolge gelten würde, da die Erblasserin durch ihr zeitlich letztes Testament aus dem Jahr 2016 und damit die Nacherbenbestimmung zugunsten der Großnichte aufgehoben habe.

Das Nachlassgericht schloss sich dieser Wertung der weiteren Familienmitglieder an.

Der Erbscheinsantrag der Großnichte wurde vom Nachlassgericht abgewiesen.

Die Familie beantragt einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge

In der Folge beantragten die Familienmitglieder beim Nachlassgericht ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge.

Nachdem das Nachlassgericht ankündigte, diesen Erbschein erteilen zu wollen, legte die Großnichte der Erblasserin Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts ein.

Diese Beschwerde der Großnichte wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen.

OLG sieht das letzte Testament als das entscheidende an

Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge und nicht nach dem Testament vom 18.10.2009 richten würde.

Durch die Errichtung des zeitlich späteren Testaments im Jahr 2016 sei, so das OLG, das zeitlich frühere Testament aus dem Jahr 2009 aufgehoben worden, § 2258 BGB.

Nachdem in dem späteren Testament aus dem Jahr 2016 von einer Erbschaft der Großnichte nicht mehr die Rede gewesen sei, müsse man davon ausgehen, dass die Erblasserin eine solche herausgehobene Stellung für die Großnichte auch nicht mehr gewünscht habe.

Vielmehr habe die Erblasserin ihre Erbfolge in dem späteren Testament aus dem Jahr 2016 abschließend und umfassend geregelt.

Nachdem in diesem Testament aus dem Jahr 2016 aber der Fall des Vorversterbens der Alleinerbin nicht (mehr) geregelt war, verblieb es am Ende bei der gesetzlichen Erbfolge.

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