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Warum ein Nottestament vor Gericht oft nicht anerkannt wird

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Nottestament kann ein Erblasser nur dann errichten, wenn er sich in akuter Lebensgefahr befindet 
  • Drei Zeugen müssen den letzten Willen des Erblassers bestätigen
  • Über den Errichtungsvorgang muss eine Niederschrift angefertigt werden

Das Gesetz ist bei einem Testament im Hinblick auf Formvorschriften streng.

Wenn ein Erblasser die Zuordnung seines Vermögens für den Fall des eigenen Ablebens regeln will, dann bietet das Gesetz grundsätzlich den Weg eines privaten oder notariellen Testaments.

Ein privates Testament ist dabei nur dann wirksam, wenn es zur Gänze vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben ist.

Ein Notar beurkundet den letzten Willen des Erblassers

Für ein notarielles Testament benötigt man zwingend einen Notar, dem man seinen letzten Willen diktiert oder dem man ein bereits gefertigtes Testament mit der Bitte um Beurkundung übergibt.

Neben diesen ordentlichen Testamentsformen hat der Gesetzgeber auch bedacht, dass ein Erblasser aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nicht mehr in der Lage ist, ein privates oder ein notarielles Testament zu errichten.

Für diese Fälle sieht der § 2250 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als große Ausnahme die Möglichkeit vor, dass ein Erblasser seinen letzten Willen durch eine mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen kundtut:

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Das Gesetz erkennt demnach in extremen Ausnahmefällen bei einem solchen Notlagentestament an, dass ein Erblasser keinen schriftlichen letzten Willen hinterlässt, sondern nur mündlich erklärt, wer Erbe seines Vermögens werden soll.

Oft scheitern Nottestamente vor Gericht

In der Praxis ist es immer wieder erstaunlich, wie oft auf Grundlage solcher Nottestamente von Hinterbliebenen erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden … und wie oft solchen Nottestamenten im Streitfall die Anerkennung durch die staatlichen Gerichte versagt wird.

Wer mit einem Nottestament bei einem Nachlassgericht seinen Erbschein beantragt, muss damit rechnen, dass ihm bei Gericht grundsätzlich mit einer gehörigen Portion Skepsis begegnet wird.

Dies liegt vornehmlich daran, dass man als Erbe mit der Vorlage eines Nottestamentes eine extreme Ausnahmesituation auf Seiten des Erblassers für sich in Anspruch nimmt.

War die Einschaltung eines Notars wirklich unmöglich?

Man muss als ein in einem Nottestament ausgewiesener Erbe ein Gericht davon überzeugen, dass es dem Erblasser in seiner konkreten Situation tatsächlich unmöglich war, ein privates oder alternativ ein notarielles Testament zu errichten.

Weiter müssen für ein wirksames Nottestament einige im Gesetz vorgesehenen Formalien streng beachtet werden.

Nur allzu oft scheitern Nottestamente vor Gericht an diesen gesetzlichen Vorgaben.

Befand sich der Erblasser in naher Todesgefahr?

So liegt häufig schon das für die Wirksamkeit eines Nottestaments zwingend erforderliche „nahe Todesgefahr“ bei dem Erblasser nicht vor.

Es muss nämlich für den Erblasser eine durch einen Unfall oder eine Erkrankung ausgelöste objektive Todesgefahr bestehen.

Nie ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn vorgetragen wird, dass sich der Erblasser in einem „schlechten Zustand“ befunden habe.

Die Zeugen müssen während der Errichtung anwesend sein

Auch müssen die drei Zeugen, die den mündlich erklärten letzten Willen des Erblassers bestätigen, subjektiv davon überzeugt sein, dass für den Erblasser eine „nahe Todesgefahr“ bestand.

Die drei Zeugen müssen weiter während des gesamten Vorgangs der Errichtung des Nottestaments persönlich anwesend sein.

Dabei müssen sich die Zeugen auch darüber im Klaren sein, dass sie der Errichtung eines Nottestamentes beiwohnen.

Es kann auch nicht jede Person als Zeuge bei einem Nottestament mitwirken. Kraft Gesetz ausgeschlossen sind z.B. der Ehepartner oder in gerader Linie mit dem Erblasser verwandte Personen.

Untaugliche Zeugen sind weiter Personen, die als Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker in dem Nottestament eingesetzt wurden.

Über das Nottestament ist eine Niederschrift anzufertigen

In formeller Hinsicht ist über die Erklärung des Erblassers zwingend eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift kann von einem Zeugen oder auch jedem Dritten angefertigt werden.

Die Niederschrift ist in Gegenwart aller drei Zeugen und des Erblassers vorzulesen, vom Erblasser zu genehmigen und von allen Beteiligten (Erblasser und Zeugen) zu unterschreiben.

Eine Unterschrift durch den Erblasser kann ganz ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Erblasser zur Leistung seiner Unterschrift nicht imstande ist und wenn ein entsprechender Vermerk in der Niederschrift enthalten ist.

Nur wenn all diese Formalien von den Beteiligten beachtet werden, kann ein Erblasser seine Erbfolge auch durch ein Nottestament regeln.

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