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Was passiert beim Nachlassgericht nach der Testamentseröffnung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Rahmen der Testamentseröffnung werden alle Beteiligten vom Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt
  • Nach der Testamentseröffnung zieht sich das Nachlassgericht wieder zurück
  • Das Gericht wird in der Folge nur noch auf Antrag oder bei Bedarf aktiv

In einem Testament kann ein Mensch nach deutschem Recht seine Erbfolge regeln.

In einem Testament kann man z.B. einen oder auch mehrere Erben einsetzen, man kann zugunsten einer bestimmten Person ein Vermächtnis aussetzen oder auch eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Nicht viele Menschen legen den Inhalt ihres Testaments vor ihrem Tod offen.

Was steht im Testament?

Familienmitglieder, Verwandte und Freunde des Erblassers wissen daher in vielen Fällen nicht, ob sie in dem Testament bedacht wurden oder nicht.

Damit alle Hinterbliebenen Kenntnis von dem konkreten Inhalt des Testaments erlangen, gibt es nach einem Sterbefall ein vom Gesetz vorgeschriebenes Prozedere: Die Testamentseröffnung.

Für eine Testamentseröffnung muss man keinen Antrag stellen. Das Nachlassgericht wird vielmehr von Amts wegen tätig.

Das Nachlassgericht gibt den Inhalt des Testaments bekannt

Im Rahmen der Testamentseröffnung gibt das Nachlassgericht allen Beteiligten den sie betreffenden Inhalt des Testaments bekannt.

Voraussetzung für eine Testamentseröffnung ist, dass der Verstorbene überhaupt ein Testament verfasst hat.

Weiter muss das Testament dem Nachlassgericht vorliegen, damit es eröffnet werden kann.

Ein Testament befindet sich dann beim Nachlassgericht, wenn der Erblasser das Testament beim Gericht in die so genannte amtliche Verwahrung gegeben hat.

Ein Testament muss beim Nachlassgericht abgegeben werden

Hat der Erblasser das Testament vor seinem Tod nicht beim Nachlassgericht abgegeben, sondern zu Hause verwahrt, dann ist das Nachlassgericht (und alle anderen Beteiligten) darauf angewiesen, dass das Testament von demjenigen, der es auffindet, bei dem Nachlassgericht abgegeben wird.

Regelmäßig wird das Nachlassgericht von dem Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, von dem Tod einer Person benachrichtigt.

In einer so genannten Todesanzeige teilt das Standesamt dem Nachlassgericht gleichzeitig die ihm bekannten Namen und Anschriften von Angehörigen des Verstorbenen mit.

Die Todesanzeige gibt Hinweise auf mögliche Beteiligte

Befindet sich ein Testament der verstorbenen Person bei dem Nachlassgericht in Verwahrung oder wird es von einem Dritten beim Nachlassgericht abgeliefert, dann hat das Nachlassgericht aus der Todesanzeige des Standesamtes bereits erste Anhaltspunkte, wer sich für den Inhalt des Testaments interessieren könnte und wer an dem Verfahren zu beteiligen ist.

Früher hat das Nachlassgericht für die Testamentseröffnung einen eigenen Termin bestimmt und alle Beteiligten im Rahmen dieses Termins von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt.

Heutzutage ist die so genannte „stille“ Eröffnung eines Testaments zum Normalfall geworden.

Beteiligte erhalten vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments

Alle Erben, Vermächtnisnehmer und Familienmitglieder des Verstorbenen erhalten auf dem Postweg vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments.

Hat das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung einen Beteiligten übersehen, kann man sich an das Gericht wenden und dort um Einsicht in die Nachlassakte nachsuchen oder um Übersendung einer Ablichtung des Testaments bitten.

Ist die Testamentseröffnung durch Bekanntgabe des Testamentsinhalts vom Gericht vollzogen, dann zieht sich das Nachlassgericht erst einmal wieder zurück.

Die Erben müssen sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern

Ein Erbfall wird nach deutschem Recht nämlich grundsätzlich von den Erben des Verstorbenen abgewickelt und nicht vom Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht wird nach der Testamentseröffnung lediglich bei konkretem Bedarf weiter tätig.

Weitere Maßnahmen des Nachlassgerichts setzen auch regelmäßig einen Antrag eines Beteiligten voraus.

Wann wird das Nachlassgericht wieder aktiv?

In vielen Erbfällen wenden sich die Erben nach der Testamentseröffnung an das Nachlassgericht und beantragen dort einen Erbschein, den man zur weiteren Abwicklung der Erbschaft benötigt.

Ist in dem Testament ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden, dann erhält diese Person auf Antrag hin vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Gibt es mit der Abwicklung des Nachlasses Probleme, etwa weil vom Gericht selber keine Erben ausfindig gemacht werden können oder Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass erforderlich sind, dann kann das Nachlassgericht einen so genannten Nachlasspfleger einsetzen, der sich um den Nachlass kümmert.

Eine solche Nachlasspflegschaft hat das Nachlassgericht nach § 1960 BGB bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben immer dann anzuordnen, wenn hierfür Bedarf besteht.

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