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Erblasser ordnet die Gründung einer Stiftung in seinem Testament an – Die Gründung der Stiftung scheitert!

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Ansbach - Urteil vom 16.03.2021 – AN 10 K 19.00766

  • Erblasser will wohltätige Stiftung gründen
  • Die Behörde verweigert die Anerkennung der Stiftung
  • Verwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Behörde

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte zu entscheiden, ob der von einem Erblasser in seinem Testament geäußerte Wunsch, mit seinem Vermögen nach seinem Tod eine „wohltätige Stiftung“ zu gründen, umsetzbar ist.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser am 14.02.2014 ein handschriftliches Testament verfasst.

In diesem Testament wies er eine Immobilie einem bestimmten Erben zu. Auch für das Mobiliar des Erblassers sah das Testament einen Begünstigten vor.

Erblasser will wohltätige Stiftung gründen

Weiter hieß es jedoch in dem Testament:

Mein Restvermögen erbt eine noch zu errichtende wohltätige Stiftung.

Weiter bestimmte der Erblasser in seinem Testament, dass Testamentsvollstreckerin und Stiftungsbevollmächtigte eine Dame sein sollte, die ihn in Fragen seiner Nachlassregelung in den letzten Jahren beraten hatte.

Der Erblasser starb noch im Jahr 2014.

Das Stiftungsvermögen beläuft sich auf über 400.000 Euro

Das „Restvermögen“, das der Stiftung hätte zur Verfügung gestellt werden können, belief sich auf einen Betrag in Höhe von 418.333,45 Euro.

Mit Datum vom 13.02.2015 erhielt die im Testament benannte Beraterin vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Im Juni 2016 trat ein Notariat an die für die Anerkennung von Stiftungen zuständige Behörde heran und übermittelte neben weiteren Schriftstücken das handschriftliche Testament des Verstorbenen, das Testamentsvollstreckerzeugnis sowie einen undatierten Entwurf einer Stiftungserrichtung durch die Testamentsvollstreckerin mit Stiftungssatzung.

Behörde will die Stiftung nicht anerkennen

Die Behörde antwortete im September 2016 und teilte mit, dass eine Anerkennung der Stiftung nicht möglich sei, da im konkreten Fall eine wirksame Stiftungserrichtung von Todes wegen nicht vorliege.

Insbesondere monierte die Behörde, dass mit der in das Testament aufgenommenen Formulierung „wohltätige Stiftung“ der Zweck einer zu gründenden Stiftung nicht konkret genug bezeichnet werde, so dass kein wirksames Stiftungsgeschäft vorliege.

In der Folge versuchte die Testamentsvollstreckerin das Hindernis des im Testament eher vage angegebenen Stiftungszwecks durch Telefonate mit der Behörde und Vorlage zahlreicher Schriftstücke zu beseitigen.

Fehlender Stiftungszweck kann nicht geheilt werden

Die Behörde blieb aber bei der Auffassung, dass „ein fehlender Stiftungszweck weder vom Testamentsvollstrecker noch von der Stiftungsbehörde geheilt werden könne.“

Mit Bescheid vom 06.03.2019 lehnte die Behörde die Anerkennung der Stiftung in Ermangelung eines wirksamen Stiftungsgeschäftes ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Testamentsvollstreckerin Klage zum Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass für die Anerkennung einer Stiftung ein wirksames Stiftungsgeschäft erforderlich sei.

Im zu entscheidenden Fall würden aber, so das Gericht, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB für die Anerkennung der Stiftung nicht vorliegen.

Auch das Gericht monierte, dass dem Testament des Erblassers eine konkrete Bezeichnung des Stiftungszwecks nicht zu entnehmen sei.

Der konkrete Zweck der Stiftung bleibt unklar

Es sei nicht ersichtlich, welchen konkreten karitativen Zweck der Stifter mit seiner Stiftung verfolgen wolle.

Ein konkreter Stiftungszweck könne auch nicht durch eine Auslegung des Testaments festgestellt werden.

Auch durch eine ergänzende Testamentsauslegung könne nicht ermittelt werden, welchen Zweck die Stiftung haben sollte.

Es kommt auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an

Den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu diesem Thema wertete das Gericht dahingehend, dass eine „Entwicklung und Festlegung des Stiftungszweckes durch den Erblasser erst nach Testamentserrichtung erfolgte.“

Trotz des umfassenden Vortrages der Klägerin konnte das Gericht keinerlei persönlichen Anmerkungen des Erblassers erkennen, „die auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurückwirken und Rückschlüsse auf seinen vorgestellten Stiftungszweck zulassen.“

Im Ergebnis verblieb es nach diesem Urteil dabei, dass die Stiftung nicht anerkannt werden konnte.

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