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Erblasser will einen missliebigen Enkel von seinem Vermögen fern halten – Wie geht das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Den Enkel nur enterben ist manchmal nicht zielführend
  • Eine Vor- und Nacherbschaft kann den Enkel aus der Erbfolge eliminieren
  • Wer soll Ersatzerbe werden?

Wenn sich der Erblasser an die Regelung der eigenen Erbfolge macht, dann stehen in aller Regel bestimmte Personen im Vordergrund seiner Überlegungen.

Es wird Angehörige geben, denen der Erblasser sehr zugetan ist und bei denen er auch kein Problem damit hat, dass diese nach dem Eintritt des Erbfalls ganz oder in Teilen sein Vermögen erhalten.

Auf der anderen Seite mag es auch vorkommen, dass der Erblasser gerade mit einem ganz bestimmten Enkel ein nachhaltiges Problem hat.

Ein Enkel soll nichts erhalten

Es ist in diesem Fall durchaus nachvollziehbar, wenn der Erblasser nach Wegen sucht, um diesen ganz bestimmten Enkel so weit wie nur irgend möglich von seinem Vermögen fern zu halten.

Hat der Erblasser eigene Kinder, die auch noch nicht vorverstorben sind, dann erscheint ein Ausschluss eines missliebigen Enkels auf den ersten Blick nicht sonderlich schwierig.

Setzt der Erblasser nämlich in seinem Testament seine Kinder als Erben ein, dann erhalten auch nur diese Kinder im Erbfall das Vermögen des Erblassers.

Die Enkelgeneration hinter den eigenen Kindern geht in diesem Fall leer aus, kann auch keinen Pflichtteil geltend machen, § 2309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Erblasser sollte alle Eventualitäten bedenken

Wenn sich der Erblasser aber auf die Erbeinsetzung seiner Kinder beschränkt, dann verfehlt er unter Umständen sein Ziel, den missliebigen Enkel von seinem Vermögen fernzuhalten.

Der Erblasser muss nämlich einkalkulieren, dass auch sein als Erbe eingesetztes Kind eines Tages verstirbt. In diesem Fall wird der missliebige Enkel als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe seines Elternteils zur Erbfolge berufen sein und auf diesem Umweg dann doch am Vermögen des Erblassers partizipieren.

Ein weiterer Störfall der vom Erblasser gewünschten Erbfolgeregelung tritt dann ein, wenn das als Erbe eingesetztes Kind vor dem Erblasser verstirbt. Fehlen für diesen Fall Regelungen im Testament des Erblassers, so rückt der missliebige Enkel als Erbe des Erblassers für den vorverstorbenen Elternteil nach, § 2069 BGB.

Vorerbschaft anordnen – Erbfolge über Generationen hinweg steuern

Will der Erblasser in seinem Testament die vorgenannten Fälle in seinem Sinne regeln, dann darf er sich nicht darauf beschränken, sein Vermögen nur seine Kinder zu vererben. Er hat es in diesem Fall nicht im Griff, dass am Ende doch noch Vermögen bei dem wenig beliebten Enkel ankommt.

Der Erblasser hat im Vergleich zu einer einfachen Erbeinsetzung seiner Kinder mehr Kontrolle über den weiteren Verlauf seines Vermögens, wenn er in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnet.

Mit einer solchen Konstruktion nach § 2100 BGB kann der Erblasser die Person bestimmen, die zunächst Erbe seines Vermögens werden soll, den so genannten Vorerben.

Der Nacherbe erbt nach dem Vorerben

Gleichzeitig benennt der Erblasser aber auch einen Nacherben, der das Erblasservermögen dann erhalten soll, wenn der Vorerbe selber verstirbt.

Denkbar wäre zum Beispiel, die eigenen Kinder als Vorerben zu benennen und als Nacherben die vorhandenen Enkelkinder unter Ausschluss des missliebigen Enkels zu benennen.

Mit einer solchen Anordnung kann es der Erblasser ausschließen, dass sein Vermögen im Erbgang beim missliebigen Enkel landet.

Verstirbt nämlich der Vorerbe, wandert das Erblasservermögen auf direktem Weg an die noch vom Erblasser benannten Nacherben. Der missliebige Enkel erhält nichts

Ersatzerben im Testament benennen

Und auch für den zweiten Störfall, das Vorversterben des als Erben eingesetzten Kindes des Erblassers, kann der Erblasser vorbauen.

Hier kann er nämlich die Enkel, denen er positiv gegenüber steht, in seinem Testament als Ersatzerben für den ursprünglichen Erben benennen. Fällt der ursprüngliche Erbe vor Eintritt des Erbfalls weg, kommen die als Ersatzerben benannten Enkelkinder zum Zuge.

Hier muss der Erblasser lediglich noch an ein etwaiges Pflichtteilsrecht denken, dass in diesem Fall zugunsten des missliebigen Enkels entstehen kann.

Notarieller Pflichtteilsverzicht kann helfen

Ein solches Pflichtteilsrecht kann der Erblasser nur ausschließen, wenn sein als ursprünglicher Erbe eingesetztes Kind noch zu Lebzeiten einen Verzicht auf den Pflichtteil erklärt und diesen Verzicht auch auf seine eigenen Kinder erstreckt, § 2349 BGB.

Kann der Erblasser seinen Erben zur Abgabe einer solchen (notariell zu beurkundenden) Erklärung überreden, ist der missliebige Enkel ein für allemal von dem Vermögen des Erblassers ausgeschlossen.

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