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Wird der Pflichtteil automatisch ausgezahlt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil beziffert geltend machen
  • Nach drei Jahren ist der Pflichtteil verjährt

Bestimmte Familienmitglieder haben ein Recht auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil greift immer dann ein, wenn der Verstorbene ein Familienmitglied in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Ehepartner, die Abkömmlinge (z.B. Kinder und Enkelkinder) und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers haben nach § 2303 BGB ein Recht auf den Pflichtteil, wenn sie enterbt worden sind.

Der Pflichtteil ist auf Zahlung von Geld gerichtet

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Von seiner Enterbung erfährt der Betroffene regelmäßig im Rahmen der Testamentseröffnung.

Man bekommt bei der Testamentseröffnung Post vom Nachlassgericht und auf diesem Weg Kenntnis vom Inhalt des Testaments und seiner Enterbung.

Wenn man enterbt ist, kann man den Pflichtteil fordern

Wenn man diesem Testament dann z.B. entnehmen kann, dass der eigene Vater bzw. die eigene Mutter beschlossen hat, dass das eigene Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, dann ist der Betroffene enterbt und kann seinen Pflichtteil fordern.

Das Problem bei dem Recht auf den Pflichtteil ist aber, dass man als Betroffener seine Forderung selbstständig berechnen und einfordern muss.

Ansprechpartner für die Forderung ist regelmäßig der oder die Erben des Verstorbenen.

Der Pflichtteil ist mit dem Todestag des Erblassers fällig

Grundsätzlich schulden die Erben dem Enterbten demnach ab dem Todestag des Verstorbenen Geld.

Die Erben sind aber ausdrücklich nicht verpflichtet, die Höhe des Pflichtteils selber zu ermitteln oder den Pflichtteil ohne konkrete Aufforderung an die enterbte Person auszuzahlen.

Auch vom Nachlassgericht bekommt der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Unterstützung.

Das Nachlassgericht mischt sich in einen Pflichtteilsstreit nicht ein

Aus Pflichtteilsauseinandersetzungen hält sich das Nachlassgericht vielmehr komplett raus.

Die Erben können sich nach dem Eintritt des Erbfalls also erst einmal zurücklehnen und abwarten, ob der Enterbte überhaupt seinen Pflichtteil einfordert.

Es hilft dem Pflichtteilsberechtigten auch nichts, wenn er dem Erben einen Brief schreibt und einfach „seinen Pflichtteil“ fordert.

Der Pflichtteilsberechtigte muss sagen, wie viel er haben will

Die Forderung des Pflichtteilsberechtigten muss vielmehr beziffert erfolgen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Erben also mitteilen, dass er zur Abgeltung seines Pflichtteils 100 Euro, 100.000 Euro oder eine Million Euro haben will.

Die Schwierigkeit bei der Bezifferung des Pflichtteils besteht aber immer darin, dass sich die Höhe des Pflichtteils an dem Wert des Vermögens des Verstorbenen richtet.

Oft hat der Pflichtteilsberechtigte aber gar keine Ahnung, welchen Wert der Nachlass hat.

Der Erbe schuldet zuerst Auskunft … und dann Zahlung

Aus diesem Grund muss der Pflichtteilsberechtigte daher in vielen Fällen vor einer Bezifferung seines Anspruchs den Erben zunächst zur Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses auffordern.

Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte aber gar nicht beim Erben meldet und seinen Pflichtteil nicht geltend macht, dann muss der Erbe auch nichts bezahlen.

Spätestens nach drei Jahren ist der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt und der Erbe ist dann mit Eintritt der Verjährung endgültig aus dem Schneider.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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