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Pflichtteilsberechtigter erhebt Klage – Erbe erkennt den Anspruch an – Wer trägt die Prozesskosten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Zahlungsanspruch muss vom Erben unverzüglich erfüllt werden
  • Für ein Nachlassverzeichnis hat der Erbe einige Monate Zeit
  • Wann trägt der Pflichtteilsberechtigte die Prozesskosten?

Zwischen einem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten knistert es regelmäßig.

Der Erbe fühlt sich von den Forderungen des Pflichtteilsberechtigten regelmäßig belästigt.

Der Pflichtteilsberechtigte wiederum hat kaum Informationen zum Nachlass und fürchtet, dass ihm vom Erben nicht einmal die gesetzlich festgelegte  Mindestbeteiligung an der Erbschaft in Form des Pflichtteils bezahlt wird.

Um den Pflichtteil wird oft vor Gericht gestritten

Vor diesem Hintergrund landen viele Pflichtteilsauseinandersetzungen vor Gericht.

Der Pflichtteilsberechtigte erhebt gegen den Erben Klage.

Die Klage des Pflichtteilsberechtigten ist dann entweder auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses oder gleich auf Zahlung des Pflichtteils gerichtet.

Nachdem der Erbe in aller Regel gegen eine solche Klage des Pflichtteilsberechtigten keine vernünftige Verteidigungsmöglichkeit hat, erkennt der Erbe den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten vor Gericht dann häufig sofort an.

Der Erbe erkennt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten vor Gericht an

Mit einem solchen Anerkenntnis will der Erbe dann aber dem Pflichtteilsberechtigten nicht etwa seine Bereitschaft zu einer vernünftigen Einigung signalisieren.

Vielmehr hebt ein sofortiges Anerkenntnis vor Gericht oft auf die Vorschrift in § 93 ZPO (Zivilprozessordnung) ab.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. 

Der Erbe versucht demnach, durch ein Anerkenntnis der Forderungen die Kosten für das gerichtliche Verfahren auf den Pflichtteilsberechtigten abzuwälzen.

Wer trägt die Kostenlast in einem Gerichtsverfahren?

Ob dieser Plan gelingt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Entscheidend ist, ob der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten durch sein Verhalten „Veranlassung zur Erhebung der Klage“ gegeben hat.

Bei der Beantwortung dieser Frage muss man das vorprozessuale Verhalten von Pflichtteilsberechtigten und Erben analysieren.

Ist der Erbe komplett auf Tauchstation gegangen, hat er die Kontaktversuche des Pflichtteilsberechtigten ignoriert oder die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sogar bestritten, dann hilft dem Erben sein sofortiges Anerkenntnis vor Gericht nichts mehr.

In diesen Fällen bezahlt der Erbe die Prozesskosten.

Was gilt, wenn der Erbe verzögert?

Spannender wird es hingegen, wenn der Erbe den gegen ihn geltend gemachten Anspruch vorprozessual zwar „irgendwie“ anerkennt, in der Folge aber keine allzu großen Aktivitäten entfaltet, um die Forderungen des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte vorprozessual einen Zahlungsanspruch gegen den Erben erhoben, der in der Folge nicht erfüllt wurde, dann hilft dem Erben ein sofortiges Anerkenntnis nach Eingang der Klage in der Regel nicht.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nämlich unmittelbar mit dem Erbfall fällig, § 2317 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erbe braucht schon sehr gute Gründe, um einem Gericht plausibel zu machen, warum er auf eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht reagiert, dann aber den Anspruch im gerichtlichen Verfahren sofort anerkennt.

Auch Stundungsanträge des Erben führen dazu, dass Gerichte annehmen, das Anerkenntnis des Erben sei nicht „unmissverständlich, unbedingt und vorbehaltlos“ abgegeben worden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2023, I-7 W 46/23).

Wann kann man eine Auskunftsklage ohne Risiko zu Gericht tragen?

Etwas anders müssen die Fälle betrachtet werden, in denen ein beklagter Erbe im Rahmen einer so genannten Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten die erste Klagestufe auf Auskunftserteilung vor Gericht anerkennt.

Hier wird dem Erben nach einer vorprozessualen Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses regelmäßig etwas Zeit eingeräumt werden müssen, dieses Nachlassverzeichnis zu erstellen, bevor man vor Gericht zieht.

Erhebt der Pflichtteilsberechtigte hier seine Klage zu früh, so läuft er Gefahr, nach § 93 ZPO auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.

Gerichte gehen in Bezug auf die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses im Normalfall davon aus, dass der Erbe rund vier Monate Zeit hat, ein solches Verzeichnis vorzulegen.

Kündigt der Erbe die Vorlage des Nachlassverzeichnisses vorprozessual unmittelbar nach Aufforderung an, dann ist eine Klage des Pflichtteilsberechtigten nach Ablauf von nur drei Monaten wohl zu früh (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2023, 3 W 57/23).

In diesem Fall trägt der Pflichtteilsberechtigte die Kosten des Verfahrens.

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