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Wie kann man die Verjährung eines Pflichtteilanspruchs wirksam verhindern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren
  • Eine Klage kann den Lauf der Verjährung hemmen
  • Nach Eintritt der Verjährung muss der Erbe den Pflichtteil nicht mehr bezahlen

Ein Anspruch auf den Pflichtteil steht nahen Familienangehörigen zu, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden.

Kinder, Enkel, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers haben für den Fall der Enterbung gegen den Erben einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.

Wertmäßig entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wenn der gesetzliche Erbteil des enterbten Pflichtteilsberechtigten zum Beispiel einen Wert von 100.000 Euro hat, dann beträgt der Pflichtteil 50.000 Euro.

Mit Testamentseröffnung erfährt man von seinem Recht auf den Pflichtteil

In aller Regel erhält der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Testamentseröffnung Kenntnis von seiner Enterbung.

Mit der Testamentseröffnung erhält man als naher Familienangehöriger des Erblassers eine Kopie des Testaments.

Wenn dem Testament die Enterbung zu entnehmen ist, muss sich der Betroffene mit der Geltendmachung seines Pflichtteilanspruchs beschäftigen.

Man hat drei Jahre Zeit, den Pflichtteil zu realisieren

Mit der Durchsetzung seines Pflichtteils hat der Betroffene drei Jahre Zeit.

Diese Drei-Jahres-Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Ist der Erblasser zum Beispiel im April 2023 verstorben, dann endet die Verjährungsfrist für den Pflichtteil im Normalfall am 31.12.2026.

Ist in dem Beispielsfall der Pflichtteil bis zum 31.12.2026 weder geklärt noch vom Erben bezahlt, dann hat der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls ein Problem.

Die Verjährung verursacht Probleme bei der Durchsetzung des Pflichtteils

Mit Eintritt der Verjährung kann der Pflichtteilsberechtigte nämlich seinen Anspruch gegen den Erben nicht mehr durchsetzen.

Nach Ablauf der Verjährung ist der Erbe berechtigt, die Zahlung des Pflichtteils zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Klage, die der Pflichtteilsberechtigte in dem Beispielsfall am 01.01.2027 gegen den Erben bei Gericht einreicht, würde auf Antrag des Erben wegen Verjährung abgewiesen werden.

Dem Grunde nach sollte man meinen, dass ein Zeitraum von drei Jahren ausreichend ist, um alle Fragen rund um den Pflichtteil zur Zufriedenheit aller Beteiligter zu klären.

Drei Jahre können rasch ins Land gehen

In der Praxis stellt man aber immer wieder fest, dass drei Jahre im Einzelfall ein sehr kurzer Zeitraum sein können.

Der Pflichtteilsberechtigte muss nämlich vor einer Bezifferung seines Anspruchs  Informationen über den Bestand und den Wert des Nachlasses sammeln.

Nachdem in manchen Fällen der Erbe bereits in diesem Stadium versucht, die Bemühungen des Pflichtteilsberechtigten nach Kräften auszubremsen, läuft die dreijährige Verjährungsfrist manchmal schneller ab, als es dem Pflichtteilsberechtigten lieb sein kann.

Gegenstrategien für den Pflichtteilsberechtigten

Kommt die Verjährung immer näher, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten oft nichts anderes übrig, als sich nach tauglichen Gegenstrategien umzusehen.

Im Zentrum des Interesses des Pflichtteilsberechtigten steht dabei die Regelung in § 204 BGB zur „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“.

Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach durch eine – rechtzeitig erhobene – Klage vor Gericht erfolgreich verhindern, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt.

Wichtig ist, dass die Klage zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingereicht wird, zu dem der Anspruch auf den Pflichtteil noch nicht verjährt war.

Eine Teilklage ist nur bedingt tauglich

Zu beachten ist, dass bei einer so genannten Teilklage, bei der der Pflichtteilsberechtigte nicht seinen kompletten Anspruch, sondern (meist aus Kostengründen) nur einen Teil seines Anspruchs einklagt, die Verjährung auch nur in Höhe des eingeklagten Betrages gehemmt wird.

Am sichersten ist es für den Pflichtteilsberechtigten, seinen Pflichtteil entweder sofort komplett zu beziffern und auch in voller Höhe einzuklagen.

Alternativ kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine so genannte Stufenklage erheben.

In der Regel wird eine Stufenklage erhoben

Mit einer solchen Stufenklage fordert der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zunächst die vom Erben geschuldeten Informationen über den Nachlass.

Aufbauend auf diesen Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte dann in einer weiteren Stufe Zahlung des Pflichtteils vom Erben verlangen.

Selbst wenn in einer Stufenklage vom Erben zunächst nur Auskunft verlangt wird, wird die Verjährung für den kompletten Pflichtteilsanspruch gehemmt, auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert wird.

Schließlich kann die Verjährung des Pflichtteils, außer durch eine Klage, auch noch durch die – rechtzeitige – Beantragung eines Mahnbescheides gegen den Erben gehemmt werden, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.  

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