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Mit einer Stufenklage die Verjährung beim Pflichtteil stoppen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat für die Realisierung seines Anspruchs nur drei Jahre Zeit
  • Eine Klage vor Gericht hemmt die dreijährige Verjährung
  • Auch ein unbezifferter Zahlungsantrag hindert die Verjährung des Anspruchs

Für einen Pflichtteilsberechtigten ist die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Erben oft ein mühsames Geschäft.

Emotional ist die Situation in aller Regel ohnehin oft aufgeladen, weil Pflichtteilsansprüche nur dann entstehen können, wenn sich der Erblasser zu Lebzeiten dazu entschlossen hat, ein nahes Familienmitglied von der Erbfolge auszuschließen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte diesen Tiefschlag erst einmal verkraftet, dann geht es für ihn darum, seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen.

Durchsetzung der Auskunftsansprüche kann schwierig werden

Häufig muss der Pflichtteilsberechtigte in diesem Zusammenhang aber feststellen, dass er zwar gegen den Erben nach § 2314 BGB umfangreiche Auskunftsansprüche hat, ihn diese Ansprüche aber oft nicht zu den gewünschten Informationen führen.

Es ist nämlich eher die Regel als die Ausnahme, dass Erben versuchen, Vermögenswerte aus dem Nachlass gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu verschweigen oder zu verschleiern.

Hat der Pflichtteilsberechtigte festgestellt, dass ein vom Erben übermitteltes Nachlassverzeichnis erkennbar unvollständig und lückenhaft ist, dann hat der Pflichtteilsberechtigte sicher die Möglichkeit, beim Erben ein von einem Notar  erstelltes Nachlassverzeichnis anzufordern.

Ein Notar ist kein Detektiv

Aber auch der Notar ist kein Detektiv und verlässt sich bei der Auflistung der Nachlasswerte nur allzu oft auf die Aussagen des Erben, seines Auftraggebers.

Für den Pflichtteilsberechtigten tickt aber bei diesem regelmäßig stattfindenden Kleinkrieg die Uhr: Sein Pflichtteilsanspruch verjährt nämlich in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er von dem Tod des Erblassers und seiner Enterbung Kenntnis erlangt.

Die Erstellung eines privaten und eines notariellen Nachlassverzeichnis können diese drei Jahre, die dem Pflichtteilsberechtigten bis zur Verjährung seines Anspruchs zur Verfügung stehen, schnell einmal aufzehren.

Nach Eintritt der Verjährung muss der Erbe nicht mehr zahlen

Nach eingetretener Verjährung ist der Erbe aber aus dem Schneider und muss dem Pflichtteilsberechtigten gar nichts mehr bezahlen.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten oft genug gar nichts anderes übrig, als gegen den Erben vor Gericht eine Klage anzustrengen, um auf diesem Weg den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Lauf der Verjährung durch die Erhebung einer Klage gehemmt.

Klage muss vor Eintritt der Verjährung erhoben werden

Wichtig ist, dass die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben sein muss, um die Verjährung des Pflichtteils zu verhindern.

Sind die Bemühungen des Pflichtteilsberechtigten irgendwo zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis stecken geblieben, so muss der Pflichtteilsberechtigte oft eine so genannte Stufenklage erheben.

Bei einer solchen Klage verlangt der Pflichtteilsberechtigte in einer ersten Stufe vom Erben die Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft.

Auch eine unbezifferte Klage hindert den Eintritt der Verjährung

Erst nach – ordnungsgemäßer – Erteilung dieser Auskunft durch den Erben schließt sich in einer weiteren Stufe eine Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben an.

Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte in seiner Stufenklage zunächst einen unbezifferten Zahlungsantrag stellen und kann auf diesem Weg auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs hemmen.

In der Folge muss der Pflichtteilsberechtigte nur noch darauf achten, dass das gerichtliche Verfahren nicht in Stillstand gerät.

Die Hemmung der Verjährung endet nämlich, wenn das gerichtliche Verfahren ohne Vorliegen eines triftigen Grundes in Stillstand gerät. 

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