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Können Kinder im Erbfall von dem Anspruch auf Zugewinnausgleich eines Elternteils profitieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit dem Tod eines Ehepartners und ist vererblich
  • Beeinflusst der Zugewinn damit das Erbe oder den Pflichtteil der Kinder?
  • Die herrschende Meinung vertritt eine eindeutige Rechtsposition

Wenn Eheleute nach ihrer Hochzeit keinen abweichenden Ehevertrag abschließen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ein Charakteristikum dieses Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der so genannte Zugewinnausgleich.

Immer dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird, so z.B. bei einer Scheidung oder im Falle des Ablebens eines Ehepartners, muss der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen werden.

Ein Zugewinn muss unter den Eheleuten ausgeglichen werden

Um den Zugewinn zu berechnen, werden das Anfangs- und das Endvermögen eines jeden Ehepartners betrachtet.

Hat ein Ehepartner während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt, dann muss er den anderen Ehepartner an diesem Vermögenszuwachs beteiligen.

Je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Ehe kann sich ein solcher Zugewinnausgleichsanspruch auch in sechs- oder siebenstelliger Höhe bewegen.

Der Zugewinn erhöht den Erbteil des überlebenden Ehepartners

Verstirbt ein Ehepartner, dann wird der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB, losgelöst von einer konkreten Berechnung des Zugewinns, im Regelfall durch eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehepartners um ¼ realisiert.

Der Zugewinnausgleich ist in der Praxis eine Angelegenheit, die nur die Eheleute interessiert und die auch nur im Verhältnis zwischen den Eheleuten abgewickelt wird.

Ist aber ein Ehepartner verstorben, der gegen seinen Ehepartner rein rechnerisch einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte, dann fragen sich zuweilen erbende oder auch pflichtteilsberechtigte Kinder, ob ihr Erbe bzw. Pflichtteil nicht von dem Anspruch auf Zugewinnausgleich betroffen ist.

Ein Zugewinn löst sich in Luft auf

Folgendes Beispiel soll dies illustrieren:

Mann M und Frau F haben ein Kind K.
M und F haben sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und K damit enterbt.
M hat während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 2 Mio. Euro erzielt.
F hat kein Vermögen und auch keinen Zugewinn erzielt.
Als F verstirbt fordert K von M seinen Pflichtteil und fragt sich, ob in den pflichtteilsrelevanten Nachlass nach § 2311 BGB nicht auch der Anspruch der F gegen den M auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 1 Mio. Euro fällt.

In dem vorstehenden Beispielsfall könnte das Kind K mit der Regelung in § 1378 Abs. 3 BGB argumentieren.

Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit dem Tod eines Ehepartners

Danach entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der Beendigung des Güterstandes, sprich mit dem Ableben der F, und der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt nach dem Gesetzeswortlaut auch ausdrücklich vererblich.

Gegen eine solche Argumentation sprechen allerdings erhebliche Gründe.

So vertritt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.03.1995, XII ZR 54/94) als oberstes Zivilgericht die Auffassung, dass nach § 1371 Abs. 1 und 2 BGB alleine dem überlebenden (und gerade nicht dem zuerst versterbenden) Ehegatten ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zusteht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Lösung

Auch in der Kommentarliteratur wird hierzu überwiegend vertreten, dass die Erben des verstorbenen Ehegatten keinen Zugewinnausgleich verlangen können (so z.B. MünchKomm/Koch § 1371, Rn. 34).

Ein Zugewinnausgleichsanspruchs des zuerst versterbenden Ehepartners löst sich nach dieser herrschenden Meinung demnach mit dem ersten Erbfall gleichsam in Luft auf.

Gegen diese im Einzelfall merkwürdige und auch ungerechte Rechtsfolge rührt sich zumindest in der Literatur durchaus Widerspruch.

So formuliert Leipold in NJW 2011, 1179 massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Regelung.

Solange sich diese Bedenken aber nicht durchsetzen, verbleibt es dabei, dass im ersten Erbfall weder die Erben des verstorbenen Ehepartners noch Pflichtteilsberechtigte von einem in der Ehe erzielten Zugewinn profitieren können.

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