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Nachlasspfleger hat nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn er wirksam vom Nachlassgericht bestellt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 29.10.2020 – 6 W 74/20

  • Nachlasspfleger wird vom Gericht lediglich per Post und damit unwirksam bestellt
  • Ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers in Höhe von 164 Euro wird vom Bezirksrevisor moniert
  • Ohne wirksame Bestellung erhält der Nachlasspfleger keine Vergütung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über einen Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers zu entscheiden.

In einem Erbfall waren die Erben unbekannt.

Um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 26.06.2020 eine Nachlasspflegschaft an.

Nachlassgericht bestimmt einen Nachlasspfleger

Der Beteiligte X wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht als Nachlasspfleger ausgewählt.

Seine Bestallungsurkunde erhielt der X vom Gericht auf dem Postweg mit dem Hinweis, dass auf eine persönliche Verpflichtung aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet würde.

Die Nachlasspflegschaft dauerte in der Folge nicht für lange Zeit. Nur zehn Tage nach seiner Ernennung teilte der X dem Gericht nämlich mit Schreiben vom 06.07.2020 mit, dass die Nachlasspflegschaft beendet werden könne.

Nachlasspflegschaft wird binnen weniger Tage beendet

Offenbar war der X auf der Suche nach den zunächst unbekannten Erben relativ schnell fündig geworden.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit beantragte der X dann beim Nachlassgericht, dass seine Vergütung auf einen Betrag in Höhe von 164,87 Euro festzusetzen.

Bei diesem eher überschaubaren Vergütungsantrag hatte der X aber die Rechnung ohne den zuständigen Bezirksrevisor gemacht, der für die Landeskasse den Vergütungsanspruch des X ablehnte.

Bezirksrevisor moniert die Bestellung des Nachlasspflegers

Zur Begründung dieser Haltung führte der Bezirksrevisor an, dass der X vom Gericht nicht wirksam als Nachlasspfleger bestellt worden sei.

Nach §§ 1789 i.V.m. 1915 und 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt in diesem Zusammenhang nämlich folgendes:

Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

Nach ganz herrschender Meinung setzt die wirksame Bestellung eines Nachlasspflegers zwingend die persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden in einem Termin am Nachlassgericht voraus.

Darüber hinaus ließ das OLG das Nachlassgericht wissen, dass auch in Corona-Zeiten ein persönlicher Termin bei Gericht mit dem Nachlasspfleger-Kandidaten kein Ding der Unmöglichkeit sei.

Ohne wirksame Bestellung kein Vergütungsanspruch

Die vom Nachlassgericht im zu entscheidenden Fall auf dem Postweg vorgenommene Bestellung war mithin unwirksam.

Nachdem der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers aber erst mit wirksamer Bestellung entsteht, verweigerte auch das OLG, dem Bezirksrevisor folgend, dem X seine Vergütung in Höhe von 164,87 Euro.

Auch alternative Anspruchsgrundlagen wie § 242 BGB konnten nach Einschätzung des OLG den Vergütungsanspruch nicht mehr retten.

Festzuhalten bleibt, dass durch das beherzte Eingreifen des Bezirksrevisors vermutlich Verfahrenskosten ausgelöst wurden, die die beantragte Vergütung des Nachlasspflegers um ein Vielfaches überstiegen haben dürften.

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