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Wann kann für mehrere Erben ein Erbschein ohne Ausweisung der Erbquoten erteilt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 28.10.2020 – 5 W 15/20

  • Ein Miterbe beantragt einen quotenlosen Erbschein
  • Eine andere Miterbin widerspricht diesem Antrag
  • Quotenloser Erbschein kann nicht erteilt werden

Das Oberlandesgericht Bremen hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein so genannter quotenloser Erbschein erteilt werden kann.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2019 verstorben und hinterließ einen Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder.

Die Erblasserin hatte am 06.08.2012 ein handschriftliches Testament errichtet.

Erblasserin verteilt in ihrem Testament ihr Vermögen

In diesem Testament hatte die Erblasserin nicht ausdrücklich bestimmt, wer ihre Erben sein sollen. Vielmehr hatte sich die Erblasserin darauf beschränkt, einzelne Vermögensgegenstände ihren Kindern bzw. Enkelkindern zuzuweisen.

So sollten der Sohn und eines der Enkelkinder der Erblasserin Immobilienvermögen erhalten, die Tochter das vorhandene Bargeld, die Kontoguthaben sowie den Schmuck der Erblasserin. Der andere Enkel sollte bei der örtlichen Sparkasse gehaltenes Vermögen bekommen.

Über die Verteilung weiterer Nachlassgegenstände sollte nach dem Willen der Erblasserin der Sohn entscheiden.

Sohn der Erblasserin beantragt einen quotenlosen Erbschein

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der Sohn der Erblasserin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins ohne Erbteilsquoten.

Der Sohn führte in seinem Antrag aus, dass die jeweiligen Erbquoten erst nach genauer Feststellung der einzelnen Nachlasswerte festgestellt werden könnten.

Diesem Antrag zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins widersprach aber die Tochter der Erblasserin.

Sie machte geltend, dass sie Alleinerbin ihrer Mutter geworden sei, was man am Wertverhältnis der einzelnen Zuwendungen unschwer ablesen könne.

Nachlassgericht will keinen quotenlosen Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht entschied, dass die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins bereits deswegen nicht in Betracht komme, da eine Erbin diesem quotenlosen Erbschein widersprochen habe und wies den Erbscheinsantrag des Sohnes der Erblasserin ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

OLG weist auf abweichende Meinungen in Literatur und Rechtsprechung hin

In der Beschwerdeentscheidung verwies das OLG zunächst auf den Gesetzeswortlaut in § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach folgendes gilt:

Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

Es sei in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten, so das OLG weiter, ob der Antrag auf einen quotenlosen Erbschein von einem Miterben allein gestellt werden könne, alle Miterben den Antrag gemeinsam stellen müssten oder ob zumindest alle Miterben dem Verzicht der Wiedergabe der Erbquoten zustimmen müssten.

Das OLG schloss sich letzterer Meinung an und begründete so die Abweisung des Antrags des Sohnes der Erblasserin.

OLG argumentiert mit der Gesetzesbegründung

Das OLG bezog sich dabei u.a. auf die Gesetzesbegründung zu § 352a FamFG, die das Einverständnis aller Antragsteller vorsieht.

Nachdem sich das OLG Bremen aber mit seiner Entscheidung zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf in Widerspruch setzte, ließ es in der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

Gegebenenfalls muss sich demnach eine dritte Instanz mit der Angelegenheit beschäftigen.

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