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Rechtskräftig verurteilter Mörder seiner Ehefrau ist erbunwürdig und kann nicht Erbe werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 28/19

  • Mann erschießt seine Ehefrau mit einer Schrotflinte
  • Der Mann wird wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
  • Die Kinder der Getöteten lassen die Erbunwürdigkeit des Mannes gerichtlich feststellen

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, ob ein Mann, der seine Ehefrau erschossen hatte, deren Erbe werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein mit einer Sturmhaube maskierter Mann seine Ehefrau im September 2016 mit einer Schrotflinte erschossen.

Für diese Tat war der Ehemann im Mai 2017 vom Landgericht Bielefeld zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.

Revision im Strafprozess wird vom BGH verworfen

Die von dem Täter gegen dieses Strafurteil zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision wurde vom BGH im Februar 2018 als unbegründet verworfen.

Die getötete Ehefrau wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihrem Ehemann zu ½ und von den beiden gemeinsamen Kindern zu je ¼ beerbt.

Das zuständige Nachlassgericht erteilte dem Ehemann und den beiden Kindern im Mai 2017 einen entsprechenden Erbschein.

Kinder wollen die Erbunwürdigkeit ihres Vaters feststellen lassen

Die beiden Kinder erhoben dann allerdings gegen ihren Vater eine so genannte Anfechtungsklage zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters.

Das von den Kindern angerufene Landgericht Bielefeld gab der Klage statt und erklärte den Vater und Ehemann dann auch mit Urteil vom 11.02.2019 für erbunwürdig.

Das Landgericht bezog sich in der Begründung seines Urteils im Wesentlichen auf die Erkenntnisse, die im Strafprozess zur Feststellung der Täterschaft des Ehemannes und am Ende zu seiner Verurteilung geführt hatten.

Ehemann legt gegen Urteil zur Erbunwürdigkeit Berufung ein

Gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Erbunwürdigkeit des Ehemannes festgestellt wurde, legte der Ehemann Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Der Mann monierte, dass sich das Zivilgericht einfach pauschal den Argumenten des Strafgerichts angeschlossen habe ohne eigene Ermittlungen zur Frage der Täterschaft anzustellen.

Das OLG wies diese Berufung des Ehemannes als unbegründet zurück.

OLG weist Berufung als unbegründet zurück

Das OLG urteilte, dass das Landgericht in erster Instanz zu Recht die Erbunwürdigkeit des Ehemannes festgestellt habe.

Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei derjenige erbunwürdig, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat.

Dabei räumte das OLG dem Ehemann ein, dass „eine strafrechtliche Verurteilung allein noch keine hinreichende Voraussetzung zur Annahme der Erbunwürdigkeit“ sei.

Zivilrichter ist nicht an ein Strafurteil gebunden

Vielmehr sei der Zivilrichter nicht an ein vorangegangenes Strafurteil gebunden und  müsse sich selber seine Überzeugung von der Schuld und der Täterschaft des Betroffenen bilden.

Aber natürlich dürften in einem Verfahren zur Feststellung der Erbunwürdigkeit auch die Erkenntnisse aus einem Strafurteil berücksichtigt werden.

Auch einem verurteilten Straftäter stehe es im Zivilverfahren aber frei, erst im Zivilprozess seine Unschuld zu beweisen.

Der Betroffene habe aber keine gewichtigen Gründe, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts sprechen würden, dargelegt.

Die Argumente des Ehemannes können nicht überzeugen

Vielmehr bezeichnete das OLG sämtliche Einwendungen des Betroffenen, die er im Zivilprozess gegen seine strafrechtliche Verurteilung vorgebracht hatte, als „unerheblich“.

Dabei wertete auch das OLG als wichtigstes Indiz für eine Täterschaft des Ehemannes den Umstand, dass an am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen, an der Sturmhaube sowie an einem Waffen-Futteral DNA-Spuren des Ehemannes aufgefunden wurden.

Einwendungen des Ehemannes, die dieser gegen die Bewertung dieser Spurenlage vorgebracht hatte, würden, so das OLG, gegen die Feststellung seiner Schuld an dem Tod seiner Ehefrau nicht durchgreifen.

Im Ergebnis kam damit auch das OLG zu dem Ergebnis, dass der Mann seine Ehefrau erschossen hatte und aus diesem Grund auch zu Recht die Erbunwürdigkeit des Mannes festgestellt wurde.

Alleinige Erben der getöteten Ehefrau waren damit deren beide Kinder.

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