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Ein Erbe erhält von der späteren Erblasserin zu deren Lebzeiten eine Vollmacht und vergreift sich nachfolgend am Vermögen – Auskunftsanspruch für einen Miterben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Urteil vom 02.04.2019 – 3 U 39/18

  • Tante erteilt ihrem Neffen umfassend Vollmacht
  • Neffe missbraucht die Vollmacht und bedient sich an dem Geld seiner Tante
  • Ein Erbe der Tante kann von dem Neffen nach dem Erbfall Rechenschaft verlangen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über eine Auskunftsklage zu entscheiden, die ein Erbe gegen seinen Bruder und Miterben angestrengt hatte.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin ihren zwei Neffen, dem A und dem B, am 27.07.2006 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

Am 12.02.2009 hatte die spätere Erblasserin dem B weiter Kontovollmacht über ihre sämtlichen Konten erteilt.

Erblasserin kommt in ein Pflegeheim

Ab Anfang des Jahres 2011 war die spätere Erblasserin bettlägerig. Im März 2014 musste die spätere Erblasserin in ein Krankenhaus und zog nachfolgend im April 2014 in ein Pflegeheim.

Während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim äußerte die spätere Erblasserin noch im Jahr 2014, dass sie ihrem Neffen B nach wie vor vertraue und sich der Neffe B weiter um ihre Angelegenheiten kümmern solle.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2016. Die beiden Neffen A und B beerbten die Erblasserin zu je ½.

Bevollmächtigter Neffe bedient sich an den Konten seiner Tante

Ab dem Jahr 2011 hatte der Neffe B, so der Vortrag des Neffen A, diverse Verfügungen über Konten der späteren Erblasserin getroffen.

Diese Verfügungen waren offensichtlich so zwielichtig, dass der Neffe B von einem Strafgericht wegen zahlreicher Kontoabhebungen mit Urteil vom 26.01.2017 wegen Betrugs zu Lasten der Erblasserin in 11 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Der Neffe A wollte nach dem Tod seiner Tante Klarheit über die Vermögenstransaktionen haben, die sein Bruder seit dem Jahr 2011 für die gemeinsame Tante getätigt hatte und forderte seinen Bruder auf, entsprechend Auskunft zu erteilen.

Klage auf Auskunft und Rechenschaft

Nachdem der Neffe B diese Auskunft nicht geben wollte, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht wies die Auskunftsklage des Neffen A noch als unbegründet zurück.

Hiergegen legte der Neffe A aber Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg ein und hatte dort auch Erfolg.

Das OLG verurteilte den Neffen B dazu, seinem Bruder Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte seit dem Jahr 2011 zu erteilen.

OLG billigt dem Miterben den Auskunftsanspruch zu

Das OLG billigte dem Kläger den Auskunftsanspruch aus § 666 BGB zu. Zwischen der Erblasserin und dem beklagten Neffen B habe ein Auftragsverhältnis existiert. In dieses Auftragsverhältnis sei der klagende Neffe A auf Auftraggeberseite als Erbe eingetreten.

Jeder Auftraggeber könne gegen die von ihm beauftragte Person einen Auskunftsanspruch geltend machen.

Zwischen dem Neffen B und der Erblasserin habe, so das OLG weiter, auch kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis bestanden, da für die Erblasserin „wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel“ standen.

Auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis, wie zwischen dem Neffen B und der Erblasserin, spreche nicht per se gegen das Vorliegen eines rechtsgeschäftlich bindenden Auftragsverhältnisses zwischen den beiden.

Erblasserin hat auf Ansprüche nicht verzichtet

Ebenfalls konnte auch der Einwand des beklagten Neffen B, wonach seine Tante auf eine Rechnungslegung verzichtet habe, nicht verfangen.

Ein solcher Verzicht könne zwar unter Umständen dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt habe.

Eine Nachholung der Rechnungslegung könne aber regelmäßig dann verlangt werden, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängen würden.

Vorliegend war der Neffe B bereits wegen seiner mit Hilfe der Vollmacht vorgenommenen Geschäfte rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden.

Vor diesem Hintergrund einzuwenden, die Vollmachtgeberin habe auf eine Rechnungslegung verzichtet, sei, so das OLG, treuwidrig und unwirksam.

Im Ergebnis musste der Neffe B seinem Bruder danach umfassend Auskunft erteilen.

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