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Miterben schulden sich untereinander grundsätzlich keine Auskunft!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Hinweisbeschluss vom 13.01.2023 – 6 U 89/22

  • Tochter klagt nach dem Tod ihrer Mutter gegen den Vater auf Auskunft
  • Gericht bezweifelt eine taugliche Anspruchsgrundlage für die Klage
  • Erben schulden sich untereinander grundsätzlich keine Auskunft

Das Oberlandesgericht Celle hatte über eine Auskunftsklage einer Miterbin zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine Mutter verstorben und hatte ihren Ehemann, einen Sohn und eine Tochter als Erben hinterlassen.

Die Tochter erhob nach dem Eintritt des Erbfalls Klage gegen ihren Vater auf Auskunft über nachlassbezogene Vermögenswerte.

Ist Auftragsrecht auf den Fall anwendbar?

Die Klägerin stützte ihre Klage dabei auf das Austragsrecht in den §§ 662, 666 BGB.

Die Klägerin teilte dem Gericht in diesem Zusammenhang mit, dass ihre verstorbene Mutter ihrem Vater am 22.12.2008 eine Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften erteilt habe.

Nach den §§ 662, 666 BGB sei, so der Vortrag der Tochter, der Beauftragte (ihr Vater) seinem Auftraggeber (der Mutter) zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.

Diesen Anspruch machte die Tochter als Erbin ihrer Mutter gegen ihren Vater geltend.

Tochter behauptet, dass ihre Mutter geschäftsunfähig war

Gleichzeitig hatte die Tochter dem Gericht aber einen ärztlichen Bericht der Mutter vom 16.04.2008 vorgelegt, aus dem zu entnehmen war, dass die Mutter bereits im April des Jahres 2008 geschäftsunfähig war.

Die Klage der Tochter war vom Landgericht in erster Instanz abgewiesen worden.

Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin eingelegte Berufung beabsichtigte das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückzuweisen.

Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg

Das OLG wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Klage bereits deswegen keinen Erfolg haben könne, da von der Klägerin selber vorgetragen worden war, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an ihren Ehemann geschäftsunfähig war.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Klage auch aus anderen Gründen abgewiesen werden müsse.

Grundsätzlich sei nämlich kein Erbe verpflichtet, einem Miterben Auskunft zu erteilen. Jeder Miterbe könne sich die für ihn wichtigen Informationen selber besorgen.

Verhältnis zwischen Mutter und Vater war rechtlich nicht bindend

Mit der Erteilung der Vollmacht von der Mutter an den Vater sei im zu entscheidenden Fall auch kein (rechtlich bindendes) Auftragsverhältnis, sondern lediglich ein (rechtlich nicht bindendes) Gefälligkeitsverhältnis begründet worden.

Gegen ein Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Vater spreche, dass die Ehe der Erblasserin mit ihrem Mann zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits über 50 Jahre bestanden hatte.

Auch in der Vergangenheit habe die Erblasserin von ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt Rechenschaft und Auskunft über die Rechtsgeschäfte verlangt, die kraft der Vollmacht von ihrem Ehemann vorgenommen worden waren.

Freistellung von Auskunftspflichten?

Nahe liegend sei jedenfalls, dass die Ehefrau ihren Ehemann konkludent von Auskunftspflichten freigestellt habe.

Auch habe die Klägerin außer Acht gelassen, dass von ihrem Vater als Beklagten in erster Instanz umfangreich Auskunft erteilt worden sei.

Im Ergebnis sahen die Richter am OLG für die Klage keine Erfolgsaussichten.

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